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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des C in D, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Februar 2000, Zl. UVS 303.12-24/1999-18, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf die aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis unverändert übernommenen Spruchteile - der Begehung zweier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe zwei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige am 1., 2., 4. und 5. Februar 1999 an einem näher bezeichneten Tatort (Rohbau in D) ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen beschäftigt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils eineinhalb Tage) und ein Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt S 2.400,-- verhängt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe für sich ein Einfamilienhaus in D errichtet. In seinem Unternehmen führe er unter anderem auch Delogierungen durch; die dabei anfallenden Altkleider habe er teilweise den beiden (namentlich näher bezeichneten) polnischen Staatsangehörigen - der Beschwerdeführer kenne beide Ausländer seit Jahren, er habe zu ihnen aber nur geschäftliche Kontakte - mitgegeben. Zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Ausländern habe es keine privaten Kontakte gegeben und er sei auch niemals in Polen gewesen; Heimatadressen und Familiennamen der Ausländer seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Am 1. Februar 1999 seien die beiden Ausländer zum Beschwerdeführer gekommen; sie hätten während der im Spruch angegebenen Tatzeit jeweils 5 bis 8 Stunden pro Tag an der Baustelle des Beschwerdeführers gearbeitet. Anlässlich der am 5. Februar 1999 durchgeführten Gendarmeriekontrolle seien die Ausländer beim Wegräumen von Schutt betreten worden; sie hätten damals verschmutzte Kleidung getragen und sehr gut Deutsch gesprochen. Der Beschwerdeführer habe beide Ausländer im Wochenendhaus eines befreundeten Landwirtes - über diese Unterkunft habe er verfügen dürfen - unentgeltlich untergebracht und während ihres Aufenthaltes verpflegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen für schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, dass er die beiden Ausländer deshalb nicht bewilligungspflichtig beschäftigt habe, weil sie die erbrachten Arbeiten "aus freundschaftlicher Verbundenheit" bzw. als "freiwillige Nachbarschaftshilfe beim Bau" geleistet hätten. Die belangte Behörde habe es unterlassen die beiden Ausländer - auch wenn ihre ladungsfähigen Anschriften unbekannt seien - ergänzend zum Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes ergänzend zu befragen und derart seine Verteidigungsrechte verletzt. Im übrigen liege der Tatbestand des § 28 Abs. 7 AuslBG nicht vor.
Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet diese zum Erfolg zu führen.
Ob die Voraussetzungen der im § 28 Abs. 7 AuslBG umschriebenen Vermutung vorgelegen sind, kann im Beschwerdefall schon deshalb unbeantwortet bleiben, weil die belangte Behörde diese Regelung vorliegend nicht angewendet hat.
Der Beschwerdeführer hat - teilweise abweichend von seinem Beschwerdevorbringen - in seiner Rechtfertigung vom 10. Mai 1999 im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft D vorgebracht, die beiden Ausländer seien auch dieses Jahr wieder im Jänner zu ihm gekommen und hätten von ihm gebrauchte Güter erhalten; in Ermangelung von Bargeld hätten sie ihm angeboten "durch bescheidene Hilfsarbeiten einen Ausgleich zu schaffen". Da er gerade ein neues Wohnhaus errichtet habe sei ihm "diese Gegenleistung sehr willkommen" gewesen; er habe die Ausländer um "diverse Aufräum- und Reinigungsarbeiten auf meinem Rohbau ersucht". Die Ausländer hätten dafür "keine Entlohnung erhalten". Er sei "lediglich für das Quartier und das Essen aufgekommen"; diese Leistungen "glichen sich in Summe gegenseitig aus".
Ausgehend von diesem vom Beschwerdeführer vorgebrachten, in seiner Rechtfertigung zugestandenen Sachverhalt erübrigte sich die weitere Einvernahme von Zeugen, insbesondere die - in der Beschwerde als Verfahrensmangel gerügte Unterlassung einer ergänzenden - Einvernahme der beiden Ausländer zum Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes, steht doch schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers eindeutig fest, dass die Ausländer keine Gefälligkeitsdienste erbrachten (vgl. in dieser Hinsicht etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom 29. November 2000, Zl. 98/09/0199 und Zl. 2000/09/0121, sowie das Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 99/09/0154). Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde angesichts der vom Beschwerdeführer - als "Ausgleich" für geleistete Arbeiten der Ausländer - dargelegten Naturalleistungen (gebrauchte Fahrnisse bzw. Altwaren, Quartier und Verpflegung), sodass allein deshalb die sachverhaltsmäßige Grundlage für Gefälligkeitsdienste fehlt, insgesamt betrachtet zu dem Ergebnis gelangte, dass eine bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorgelegen ist.
Weiters wird auf die Ungereimtheit, dass der Beschwerdeführer von beiden Ausländern - mit denen er "bekannt" bzw. "befreundet" gewesen sein soll und deren Tätigkeit für ihn er in der Beschwerde als "Nachbarschaftshilfe" bezeichnet - keine Familiennamen kannte und deren ladungsfähige Anschriften nicht angeben konnte, hingewiesen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090075.X00Im RIS seit
06.06.2003