Norm
StGB §107 Abs2Rechtssatz
Von einer Drohung "mit dem Tod" kann nur dann gesprochen werden, wenn die Tat objektiv geeignet ist, dem Bedrohten wirklich Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben einzuflößen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093241Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015