Norm
UWG §28Rechtssatz
Ein Zufall im Sinne des § 28 UWG liegt dann vor, wenn der Eintritt des Erfolges weder vom zielbewußten Handeln und der Geschicklichkeit des Leistungsanspruches noch allein von dem Willen des Leistungspflichten abhängt, sondern wenn noch weitere Bedingungen hinzutreten müssen, die außerhalb des Willens dieser Personen liegen. (Kronenzeitung-Aktion "Sicher durch Graz" usw).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080050Dokumentnummer
JJR_19770712_OGH0002_0040OB00357_7700000_002