Norm
UWG §28Rechtssatz
Gegen ein Gewinnspiel ist vom wettbewerbsrechtlichen Standpunkt auch dann nichts einzuwenden, wenn es von Warenbezug völlig unabhängig ist, oder wenn die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung oder eine neben der Ware oder Leistung zu gewährende Zuwendung (Prämie) nicht von dem Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist, mag auch eine Abhängigkeit des Gewinnspieles vom Warenbezug bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080045Dokumentnummer
JJR_19770712_OGH0002_0040OB00357_7700000_001