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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §179a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, geboren 1979, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Dezember 2002, Zl. SD 1069/02, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist und habe sich am 2. August 2002 behördlich angemeldet. Er habe zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Er halte sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer verfüge - außer zu seiner Wahlmutter - über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Trotzdem sei davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Maßnahme ein Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei. Dieser Eingriff erweise sich jedoch als dringend geboten. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen seien vom Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gravierend missachtet worden. Dabei könne auch sein Versuch, seinen Verbleib im Bundesgebiet mit der baldigen gerichtlichen Genehmigung seiner Adoption durch seine österreichische Wahlmutter zu rechtfertigen, nicht zu seinen Gunsten ausfallen. Vor der gerichtlichen Genehmigung der Adoption könnten daran anknüpfende rechtliche Regelungen - wie etwa § 49 Abs. 1 FrG - nicht zum Tragen kommen. Die durch das Verhalten des Beschwerdeführers bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.
Da darüber hinaus keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der gesamte bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig sei. Sie verweist indes darauf, dass der Beschwerdeführer von seiner österreichischen Wahlmutter adoptiert worden sei. Das Adoptionsbewilligungsverfahren sei bei Gericht anhängig. Daher sei eine Ausweisung nicht zulässig.
1.2. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Wirksamkeit einer Annahme an Kindesstatt nach § 179a zweiter Satz ABGB die gerichtliche Bewilligung des Vertrages zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind (hier: dem Beschwerdeführer) voraussetzt, eine solche Bewilligung aber - was die Beschwerde einräumt - im vorliegenden Fall (noch) nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer konnte daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht als Angehöriger einer Österreicherin im Sinn des § 49 Abs. 1 FrG, dem Niederlassungsfreiheit zukommen kann, eingestuft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, Zl. 2002/18/0265).
Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.
2. Die von der Behörde nach § 37 Abs. 1 FrG getroffene Beurteilung wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet sie für unbedenklich.
3. Da somit der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 27. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180016.X00Im RIS seit
06.05.2003Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009