Norm
ABGB §1073Rechtssatz
Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft kann mit Bewilligung der Agrarbehörde von der Stammsitzliegenschaft abgesondert und das abgetretene Anteilsrecht mit dem eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes verbunden werden. Daher kann in Ansehung der Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft zugunsten eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes ein Vorkaufsrecht wirksam vereinbart und durch Einverleibung im Lastenblatt der Stammsitzliegenschaft, mit der die vom Vorkaufsrecht betroffene Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verbunden ist, verdinglicht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0038497Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016