RS OGH 1977/7/12 5Ob14/77, 5Ob35/04i, 5Ob138/04m, 5Ob54/05k, 5Ob289/07x, 5Ob35/10y, 5Ob221/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1977
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Norm

ABGB §1073
sbg FLG 1955 §38

Rechtssatz

Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft kann mit Bewilligung der Agrarbehörde von der Stammsitzliegenschaft abgesondert und das abgetretene Anteilsrecht mit dem eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes verbunden werden. Daher kann in Ansehung der Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft zugunsten eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes ein Vorkaufsrecht wirksam vereinbart und durch Einverleibung im Lastenblatt der Stammsitzliegenschaft, mit der die vom Vorkaufsrecht betroffene Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verbunden ist, verdinglicht werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 14/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 5 Ob 14/77
  • 5 Ob 35/04i
    Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 35/04i
  • 5 Ob 138/04m
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 138/04m
  • 5 Ob 54/05k
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 5 Ob 54/05k
  • 5 Ob 289/07x
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 289/07x
    Vgl auch; Beisatz: Wird aber die Stammsitzliegenschaft veräußert, bleibt das Anteilsrecht bei der Stammsitzliegenschaft. Ein solcher Eigentümerwechsel ist an sich grundsätzlich flurverfassungsrechtlich nicht genehmigungspflichtig, sondern nur grundverkehrsrechtlich. (T1); Beisatz: Als gesonderte Verfügung über die Anteilsrechte und damit als (hier: nach § 49 Abs 3 iVm Abs 4 lit a Krnt FlG) genehmigungspflichtiger Vorgang ist es aber anzusehen, wenn die den Grundbuchskörper der Stammsitzliegenschaft bildenden Grundstücke von dieser abgeschrieben, einer anderen Liegenschaft zugeschrieben und dort als weitere Anteilsrechte ersichtlich gemacht werden sollen. Die Stammsitzliegenschaft, mit der die Anteile an der Agrargemeinschaft verbunden sind, würde grundbuchsrechtlich aufhören zu existieren. (T2)
  • 5 Ob 35/10y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 35/10y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 38 Abs 3 Tir FLG 1996. (T3)
  • 5 Ob 221/15h
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 221/15h
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0038497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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