Norm
BStG §5Rechtssatz
Derjenige, auf dessen Kosten eine Leistung zufolge Auftrages seines Vertreters erbracht wird, ist hinsichtlich der Anwendbarkeit des DHG nicht als außerstehender Dritter sondern als "Dienstgeber" zu behandeln, wenn der "Dienstnehmer" auch tatsächlich formell nur Bediensteter des Vertreters ist (hier: Besorgung der Bundesstraßenverwaltung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053468Dokumentnummer
JJR_19770712_OGH0002_0040OB00092_7700000_001