Norm
UVG §28Rechtssatz
Daß bei der Festsetzung von Unterhaltsleistungen des subsidär Unterhaltspflichtigen zwecks Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen von anderen Grundsätzen auszugehen wäre als bei der Festsetzung eines zusätzlichen Unterhaltsbeitrages, ist weder den Bestimmungen des UVG noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0076960Dokumentnummer
JJR_19770714_OGH0002_0060OB00672_7700000_001