RS OGH 1977/7/20 10Os44/77, 10Os179/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1977
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Norm

StGB §129 Z1

Rechtssatz

Das Öffnen eines Schlosses durch den Dieb mit dem zum Schloß gehörigen Schlüssel ist nur dann nicht dem § 129 StGB zu unterstellen, wenn der Schlüssel dem Täter zur Verfügung gestellt oder in ein besonderes Nahverhältnis zum Schloß gebracht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093632

Dokumentnummer

JJR_19770720_OGH0002_0100OS00044_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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