Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Das Öffnen eines Schlosses durch den Dieb mit dem zum Schloß gehörigen Schlüssel ist nur dann nicht dem § 129 StGB zu unterstellen, wenn der Schlüssel dem Täter zur Verfügung gestellt oder in ein besonderes Nahverhältnis zum Schloß gebracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093632Dokumentnummer
JJR_19770720_OGH0002_0100OS00044_7700000_002