Norm
StGB §23 Abs1Rechtssatz
Das im § 23 Abs 1 StGB aufgestellte Grunderfordernis der Verurteilung zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe wird dadurch, daß ein Täter zu einer dieses Ausmaß nicht erreichenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, die jedoch bei Zusammenrechnung mit einer weiteren Strafe aus einer im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Vorverurteilung die Strafdauer von zwei Jahren erreicht, nicht erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090207Dokumentnummer
JJR_19770726_OGH0002_0090OS00111_7700000_001