Norm
StPO §120 ARechtssatz
Die (nicht in Form von Einwendungen gemäß § 120 StPO konkretisierte) Weigerung des Beschuldigten, bei der Erstellung eines (psychiatrischen) Gutachtens durch Gestattung der Untersuchung mitzuwirken, schließt eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098216Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009