Norm
StGB §288Rechtssatz
Zeugen "Jehovas" sind wie Konfessionslose zu beeiden. Doch stellt die Eidesleistung vor dem Kruzifix mit erhobenen Schwurfingern auch bei einem Konfessionslosen keinen strafrechtlich bedeutsamen Fehler dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0096148Dokumentnummer
JJR_19770809_OGH0002_0090OS00062_7700000_002