TE Vfgh Erkenntnis 1999/12/16 B2129/98, 2216/98

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7050 Schischule

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §8 Abs5 litb Sbg SchischulG 1989 mit E v 16.12.99, G69,70/99.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, dem Erstbeschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 31.000 S und dem Zweitbeschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2129/98 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. September 1998 anhängig, mit welchem in Spruchpunkt 2. der Antrag des - nunmehrigen - Beschwerdeführers auf Erteilung einer unbeschränkten Schischulbewilligung abgewiesen wird.

Der Bescheid wurde in dieser Hinsicht ausschließlich damit begründet, daß der Erteilung der beantragten Schischulbewilligung die Anordnung des §8 Abs5 litb des Salzburger Schischulgesetzes 1989, LGBl. für das Land Salzburg 83/1989, idF des Gesetzes LGBl. für das Land Salzburg 54/1993, dieses Gesetz wiederum idF der Z3 der Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt, LGBl. für das Land Salzburg 151/1993 (im folgenden: SchischulG 1989; dieses Gesetz war hier in der Fassung vor der weiteren Novelle LGBl. für das Land Salzburg 73/1998 maßgeblich) entgegenstehe, daß also die Erteilung des Schiunterrichtes in der Schischule des Beschwerdeführers in der für die Darbietung des gesamten Schischulangebotes in ausreichender Qualität erforderlichen Mindestgröße unter Berücksichtigung der Mindestgröße der bestehenden Schischulen unmöglich wäre.

1.2. In seiner gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer - mit näherer Begründung - im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides.

2. Beim Verfassungsgerichtshof behängt zu B2216/98 eine weitere auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Oktober 1998, mit welchem ebenfalls ein Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten Schischulbewilligung unter Berufung auf §8 Abs5 litb SchischulG 1989 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer zu B2216/98 behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und begehrt die Aufhebung des bekämpften Bescheides.

3. Aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs5 litb Salzburger Schischulgesetz 1989, LGBl. für das Land Salzburg 83/1989, ein und hob ihn mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G69,70/99 als verfassungswidrig auf.

II. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung

gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten sind die Umsatzsteuer in der Höhe von je 4.500 S und die Eingangsgebühr von je 2.500 S sowie - im Falle des Erstbeschwerdeführers - die Reisekosten in Höhe von 1.500 S für die Teilnahme an den öffentlichen mündlichen Verhandlungen im Gesetzesprüfungsverfahren enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2129.1998

Dokumentnummer

JFT_10008784_98B02129_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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