Norm
StGB §129 Z2Rechtssatz
Die Umgehung der Schutzfunktion eines Behältnisses gegen unbefugte Wegnahme seines Inhalts auf andere Weise als in § 129 Z 2 StGB genannt, wird durch diese Strafbestimmung nicht erfaßt (hier: Herausangeln aus der Öffnung eines Behältnisses).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093990Dokumentnummer
JJR_19770809_OGH0002_0090OS00107_7700000_001