RS OGH 1977/8/10 10Os108/77, 10Os172/86, 11Os22/88, 12Os85/89, 11Os47/06f, 14Os10/10t (14Os11/10i)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.1977
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Norm

StPO §244
StPO §276a
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4
StPO §281 Abs3

Rechtssatz

Die Nichtverlesung der Anklageschrift in einer gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Verhandlung ist nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO nichtig.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 108/77
    Entscheidungstext OGH 10.08.1977 10 Os 108/77
  • 10 Os 172/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1986 10 Os 172/86
  • 11 Os 22/88
    Entscheidungstext OGH 29.03.1988 11 Os 22/88
    Vgl; Beisatz: Kein dem Angeklagten nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung (§ 281 Abs 3 StPO) bei Verlesung der Anklageschrift in der vorausgegangenen Hauptverhandlung, neuerlicher Verlesung der Entscheidung des OGH aus dem ersten Rechtsgang in der (zuletzt) neu durchgeführten Verhandlung und unveränderter Senatszusammensetzung. (T1)
  • 12 Os 85/89
    Entscheidungstext OGH 24.08.1989 12 Os 85/89
    Vgl aber; Beisatz: Dass die Anklage verlesen und nicht vorgetragen wurde, steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (vgl § 244 StPO auch unter nF). (T2)
  • 11 Os 47/06f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2006 11 Os 47/06f
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Das Unterbleiben eines neuerlichen Anklagevortrages in der wegen Zeitablaufs wiederholten Hauptverhandlung bewirkt keine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 3 StPO. Eine unter dem Gesichtspunkt einer dadurch erfolgten Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten grundsätzlich mögliche Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO, welche mit der mangelhaften Anklagekenntnis des Schöffensenates bei Durchführung der Beweisaufnahme begründet werden könnte, scheitert formell am Fehlen der dafür erforderlichen Antragstellung, der Sache nach aber daran, dass sich die Zusammensetzung des Senates gegenüber der wiederholten Hauptverhandlung, in welcher der Anklagevortrag erfolgte, nicht geändert hat. (T3)
  • 14 Os 10/10t
    Entscheidungstext OGH 13.04.2010 14 Os 10/10t
    Vgl aber; Beisatz: Die unterlassene Wiederholung des Anklagevortrags in der der Urteilsverkündung unmittelbar vorangegangenen Hauptverhandlung bewirkt weder Nichtigkeit aus Z 8, noch aus Z 3. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098023

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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