Norm
StPO §314Rechtssatz
Die in der Hauptverhandlung verlesene Verantwortung des Angeklagten, von der er jedoch in der Hauptverhandlung abgerückt ist, stellt kein Vorbringen in der Hauptverhandlung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0100579Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012