Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Da im Verfahren nach § 21 Abs1 StGB ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose mit Berufung bekämpft werden kann, ist bereits durch die bloße Anmeldung der Berufung der Punkt des Erkenntnisses, durch den sich der Betroffene beschwert erachtet, deutlich und bestimmt bezeichnet; eine solche, in der Folge nicht ausgeführte Berufung ist meritorisch zu erledigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090270Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017