RS OGH 1977/8/10 10Os93/77, 9Os171/77, 12Os121/82, 12Os20/85, 12Os177/85, 13Os154/04, 14Os96/05g, 14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.1977
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Auszahlungsanordnungen vorzubereiten (die erst durch Unterschrift eines Dritten wirksam werden) ist keine in § 153 StGB umschriebene Befugnis.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 93/77
    Entscheidungstext OGH 10.08.1977 10 Os 93/77
  • 9 Os 171/77
    Entscheidungstext OGH 24.01.1978 9 Os 171/77
  • 12 Os 121/82
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 12 Os 121/82
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einflußnahme auf die Entscheidung (über eine Auftragsvergabe) der für die Verfügung zuständigen Organe ist bloß ein Akt vorbereitender Art; bei für sich allein betrachtet pflichtgemäßem Handeln des Machthabers kann darin, auch wenn der Täter für die Einflußnahme pflichtwidrig Provision nimmt, keine Bestimmung zur Untreue erblickt werden. (T1)
  • 12 Os 20/85
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 12 Os 20/85
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Jedoch Befugnis, Auszahlungen oder Überweisungen freizugeben, welche somit rechtliche Verfügungshandlungen betrifft. (T2)
  • 12 Os 177/85
    Entscheidungstext OGH 21.08.1986 12 Os 177/85
    Beisatz: Wer Entscheidungen anderer bloß vorzubereiten hat, ohne eine eigene rechtliche (Mitbefugnis) Entscheidungsbefugnis eingeräumt erhalten zu haben, kann nicht (unmittelbarer) Täter des Delikts nach § 153 StGB sein. (T3)
    Veröff: EvBl 1987/53 S 218 = SSt 57/57 = JBl 1987,56
  • 13 Os 154/04
    Entscheidungstext OGH 22.06.2005 13 Os 154/04
    Ähnlich; Beisatz: Die bloße Prüfung einer Rechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit und deren Weiterleitung an das zur Auszahlung befugte Organ, welches - schuldlos - die Zahlung veranlasst, vermag noch keinen eigenen Befugnismissbrauch des Prüfenden zu begründen. Dazu bedürfte es zumindest der (allenfalls mit anderen gemeinsam zustehenden) Rechtsmacht, die Zahlstelle der den Täter bevollmächtigenden Firma zur Überweisung von Geldern zu verpflichten. Das Verhalten eines Extraneus, der einen unvorsätzlich handelnden Intraneus zum (solcherart schon sprachlich nicht möglichen) „Missbrauch" seiner Vertretungsmacht bestimmt, kann dem § 153 StGB nicht unterstellt werden; er haftet jedoch allenfalls wegen Betruges. (T4)
  • 14 Os 96/05g
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 96/05g
    Vgl auch; Beis ähnlich T4 nur: Das Verhalten eines Extraneus, der einen unvorsätzlich handelnden Intraneus zum (solcherart schon sprachlich nicht möglichen) „Missbrauch" seiner Vertretungsmacht bestimmt, kann dem § 153 StGB nicht unterstellt werden; er haftet jedoch allenfalls wegen Betruges. (T5)
  • 14 Os 34/16f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 34/16f
    Vgl auch; Beisatz: Eine solche missbräuchliche Handlung kann zwar auch darin bestehen, eine ungerechtfertigte Zahlungsanweisung zu erteilen. Dazu bedarf es aber zumindest der (allenfalls mit anderen gemeinsam zustehenden) Rechtsmacht, die Zahlstelle des den Täter bevollmächtigenden Unternehmens zur Überweisung von Geldern zu verpflichten. (T6)
  • 12 Os 39/18d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2020 12 Os 39/18d
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094595

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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