RS OGH 1977/8/10 10Os95/77, 8Ob117/78, 11Os11/87, 11Os145/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.1977
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Norm

ASVG §114

Rechtssatz

Der Dienstgeber, der von seinem Recht Gebrauch macht, die auf den versicherten Dienstnehmer entfallenden Beitragsteile von dessen Entgelt abzuziehen, darf sich zwar die Mittel zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht durch Kürzung der Nettolöhne verschaffen; er muß aber sämtliche Eingänge zur Begleichung der Dienstnehmeranteile - unabhängig von der Dringlichkeit anderer Schulden - verwenden, ohne daß es darauf ankäme, aus welchem Titel diese Eingänge stammen. Daher macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es sich bei den Mitteln, über die ein Dienstgeber im Rahmen seines Unternehmens verfügt, um echte Eigenmittel oder sonstige Betriebseingänge handelt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 95/77
    Entscheidungstext OGH 10.08.1977 10 Os 95/77
    Veröff: EvBl 1978/42 S 126
  • 8 Ob 117/78
    Entscheidungstext OGH 20.12.1978 8 Ob 117/78
    Vgl auch
  • 11 Os 11/87
    Entscheidungstext OGH 03.11.1987 11 Os 11/87
    Vgl auch
  • 11 Os 145/03
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 11 Os 145/03
    Auch; Beisatz: Der Dienstgeber kann sich nur durch den Einsatz entsprechender Mittelüberschüsse für andere Zwecke als für Beitragszahlungen an den Sozialversicherungsträger nach §114 ASVG strafbar machen. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0084641

Dokumentnummer

JJR_19770810_OGH0002_0100OS00095_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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