RS OGH 1977/8/11 6Ob679/77, 5Ob671/77, 6Ob722/77, 1Ob786/79, 4Ob2019/96g, 1Ob108/01s, 1Ob182/03a, 6O

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Veröffentlicht am 11.08.1977
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Norm

ABGB §94 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren. Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle. Das gleiche gilt auch dann, wenn die beiden Ehegatten Pensionisten sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher nach der Regel des § 95 1.Satz ABGB bei der Führung des Haushaltes gemeinsam mitzuwirken haben. In diesen Fällen bleiben die Ehegatten auf den im § 94 Abs 2 3.Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 679/77
    Entscheidungstext OGH 11.08.1977 6 Ob 679/77
    SZ 50/108
  • 5 Ob 671/77
    Entscheidungstext OGH 25.10.1977 5 Ob 671/77
    nur: Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren. (T1) Veröff: EvBl 1978/50 S 154
  • 6 Ob 722/77
    Entscheidungstext OGH 06.10.1977 6 Ob 722/77
    nur T1; Veröff: SZ 50/128 = RZ 1978/16 S 35
  • 1 Ob 786/79
    Entscheidungstext OGH 05.03.1980 1 Ob 786/79
    nur: Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren. Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle. In diesen Fällen bleiben die Ehegatten auf den im § 94 Abs 2 3.Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht. (T2) Veröff: EFSlg 35168
  • 4 Ob 2019/96g
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2019/96g
    nur T1; Veröff: SZ 69/129
  • 1 Ob 108/01s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 108/01s
    nur T1
  • 1 Ob 182/03a
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 182/03a
    Vgl auch
  • 6 Ob 311/05m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 311/05m
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Eigeneinkommen des nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht. (T3)
  • 5 Ob 189/08t
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 189/08t
    Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, auf der Grundlage des § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB sei das (wenngleich zeitlich intensive) Hobby der Beklagten nicht in Geld zu bewerten und diese sei damit nicht auf die Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Facharbeiterin „anzuspannen", steht mit höchstgerichtlicher Judikatur nicht im Widerspruch. (T4)
  • 6 Ob 70/11d
    Entscheidungstext OGH 14.04.2011 6 Ob 70/11d
    Vgl
  • 4 Ob 17/12x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 17/12x
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Haushaltsführung muss lediglich als Tatsache bestehen, die ? wenigstens ursprünglich ? von beiden Partnern (auch in diesem Umfang) akzeptiert worden war. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es ebensowenig wie der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch den anderen Ehegatten. (T5); Beisatz: Ob der andere Ehegatte sich an der Haushaltsführung beteiligt, spielt an sich keine Rolle, es sei denn er erledigt den Haushalt alleine. (T6)
    Veröff: SZ 2012/37
  • 10 Ob 7/14y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 7/14y
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 8 Ob 49/16p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 49/16p
    Auch; nur: Dies gilt auch dann, wenn die beiden Ehegatten Pensionisten sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher nach der Regel des § 95 1.Satz ABGB bei der Führung des Haushaltes gemeinsam mitzuwirken haben. (T7)
  • 9 Ob 7/20z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 9 Ob 7/20z
    nur T1
  • 6 Ob 210/20f
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 210/20f
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009749

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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