Norm
StGB §223Rechtssatz
Gebraucht der Täter in der Folge die von ihm gefälschte Urkunde selbst im Rechtsverkehr, so haftet er nur nach § 223 Abs 2 StGB; die Fälschung stellt insoweit eine straflose, weil nachbestrafte Vortat dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021