Norm
StGB §106 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Todesdrohung liegt nur vor, wenn im wörtlichen Sinn dieses Begriffes, objektiv ein Anschlag auf das Leben zu besorgen und dies auch vom Vorsatz des Täters umfaßt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092973Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015