Norm
StPO §261Rechtssatz
Ein Unzuständigkeitsurteil hat keine Tatsachenfeststellungen, sondern nur den Ausspruch zu enthalten, daß und welche Umstände den Verdacht einer in die Zuständigkeit des Geschwornengerichts fallenden Tatbegründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098407Dokumentnummer
JJR_19770819_OGH0002_0130OS00100_7700000_001