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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des J, geboren 1984, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 6. Dezember 2002, Zl. III 4033-118/02, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 6. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, gemäß §§ 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 12. April 2001 rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der am 17. Jänner 2002 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Währen des Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 1997 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Seit dem 18. Jänner 2002 halte es sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
Ein relevanter Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege in Anbetracht seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe in Seefeld seit November 2001 vor. Verringert werde das Gewicht seiner privaten Interessen am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer keine familiäre Bindung im Bundesgebiet habe und bis Jänner 2002 lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt habe. Er habe daher gewusst oder zumindest wissen müssen, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens beenden müsse. Der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zur Erreichung des im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles des Schutzes der öffentlichen Ordnung (des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG). Der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen komme ein hoher Stellenwert zu, der zumindest gleich schwer wiege wie das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. September 2002 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung habe die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck noch zu entscheiden. Diese Antragstellung gewähre dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht.
Da darüber hinaus keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorgelegen seien, habe von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der am 12. April 2001 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Jänner 2002 (rechtskräftig seit 17. Jänner 2002) abgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfüge.
Er bringt indes vor, er sei in Österreich als "integriert anzusehen", weil er einer Erwerbstätigkeit nachgehe und daher "iSd § 7/3 FrG (Legaldefinition) als in Österreich niedergelassen anzusehen" sei. Wer wie der Beschwerdeführer niedergelassen sei und bisher für den Aufenthalt keinen Titel benötigt habe, sei gemäß § 14 Abs. 2 FrG berechtigt, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen.
1.2. Abgesehen davon, dass diese Schlussfolgerung des Beschwerdeführers die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen sich hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317), ergibt sich aus ihr nicht, dass sich der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages rechtmäßig in Österreich aufhielte.
Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und somit der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, keinem Einwand.
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die gemäß § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung zutreffend. Die belangte Behörde hat sowohl auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit April 2001 als auch auf den Umstand seiner (rechtmäßigen) Beschäftigung in Österreich Rücksicht genommen. Die aus der Aufenthaltsdauer und der ausgeübten Beschäftigung ableitbaren persönlichen Interessen sind aber in ihrem Gewicht dadurch deutlich gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum einen (von April 2001 bis Jänner 2002) lediglich auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG beruhte und zum anderen (seit Beendigung des Asylverfahrens) unrechtmäßig ist.
Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0213). Demgegenüber haben die nicht besonders ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich in den Hintergrund zu treten. Im Hinblick darauf ist die Maßnahme der Ausweisung zur Erreichung des im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziels des Schutzes der öffentlichen Ordnung dringend geboten und daher im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Eine Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG ist im Fall einer auf § 33 Abs. 1 FrG gestützten Ausweisung nicht vorzunehmen.
3. Auch dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte zunächst den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abweisen müssen und erst danach den Ausweisungsbescheid erlassen dürfen, weil erst dann eine gesicherte Behauptung möglich wäre, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, kommt keine Berechtigung zu, weil für die belangte Behörde keine Verpflichtung besteht, mit ihrer Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zuzuwarten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0263).
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 27. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180012.X00Im RIS seit
06.05.2003