Norm
WWG §19 Abs2 liteRechtssatz
Der Bestimmung des § 19 Abs 2 lit e WWG liegt der Gedanke zugrunde, die Darlehensbegünstigungen nach diesem Gesetz jenen Darlehensnehmern zu entziehen, welche Wohnungseigentum erworben haben, aber die Eigentumswohnung nicht zur Befriedigung "eigenen" Wohnbedarfs verwenden, wobei durch die angeführte Gesetzesstelle nahe Angehörige und Dienstnehmer dem Wohnungseigentümer selbst gleichgestellt sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082730Dokumentnummer
JJR_19770822_OGH0002_0030OB00548_7700000_001