Norm
JN §1 BIIaRechtssatz
Der Rechtsweg ist zulässig, auch wenn die Entscheidung über die Klage von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage - hier etwa im Falle eines Antrages auf Erstattung gemäß § 240 Abs 3 BAO - die Verwaltungsbehörde (das Finanzamt) zu entscheiden hätte, daß also in einem derartigen Fall das Gericht diese Vorfrage selbständig zu lösen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036837Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011