RS OGH 1977/8/22 3Ob548/77

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Veröffentlicht am 22.08.1977
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Norm

WWG §19 Abs2 lite

Rechtssatz

Diese gesetzliche Anordnung will verhindern, daß jemand Wohnungseigentum erwirbt und hiezu (im Gegensatz zu jenen Fällen, in welchen die Darlehensgewährung zur Errichtung von bloßen Miethäusern erfolgt) ein begünstigtes Darlehen erhalten hat, die Eigentumswohnung jedoch nicht für eigene Wohnzwecke verwendet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 548/77
    Entscheidungstext OGH 22.08.1977 3 Ob 548/77
    Veröff: EvBl 1978/78 S 212 = ImmZ 1978,87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082732

Dokumentnummer

JJR_19770822_OGH0002_0030OB00548_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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