Norm
WWG §19 Abs2 liteRechtssatz
Nur eine kraß gegen den Grundgedanken des Gesetzes verstoßende, wenngleich bei Betrachtung des bloßen Wortlautes dieser Bestimmung zulässige Aufkündigung des Darlehens könnte als Verstoß gegen die guten Sitten und damit als nichtige Rechtshandlung angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082734Dokumentnummer
JJR_19770822_OGH0002_0030OB00548_7700000_003