Vgl auch; Beisatz: Zur Vollendung der Notzucht ist ein - wenn auch nur unvollständiges - Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan erforderlich. (T4)
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Nach § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB nF genügt hingegen schon das "Unternehmen" des Beischlafs oder von diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen. (T5) Veröff: EvBl 1991/13 S 67 = JBl 1991,255