Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Für eine ausführungsnahe (als Versuch zu wertende) Handlung bedarf es nicht schon des Beginns der Tatbildverwirklichung (hier: Ansichnahme einer Waffe, um sie dann - nur nach einer Körperwendung - gegen die Beamten zu richten.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090494Dokumentnummer
JJR_19770825_OGH0002_0120OS00108_7700000_001