RS OGH 1977/8/30 3Ob596/77, 9Ob271/99i, 9Ob29/01g, 9Ob303/01a, 3Ob91/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1977
beobachten
merken

Norm

EheG §37

Rechtssatz

Der Aufhebungsgrund im Sinne des § 37 EheG ist ein auf einem Irrtum beruhender Willensmangel bei der Eheschließung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 596/77
    Entscheidungstext OGH 30.08.1977 3 Ob 596/77
    Veröff: RZ 1978/56 S 130
  • 9 Ob 271/99i
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 Ob 271/99i
    Vgl; Beisatz: Der Irrtum muss nicht nur subjektiv für den Heiratswillen des klagenden Ehegatten kausal gewesen sein, indem er den Irrenden "bei Kenntnis der Sachlage" von der Heirat "abgehalten hätte", sondern auch Gründe betreffen, die nach dem gesetzlichen Ehebild ("bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe") den Verlust des Heiratswillens objektiv rechtfertigen würden. (T1)
  • 9 Ob 29/01g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 29/01g
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Aufgrund des in der Ehe notwendigen Vertrauensverhältnisses besteht eine ausgedehnte Mitteilungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die für die Ehe von Bedeutung sind; dies gilt insbesondere für solche, die auf besondere Eigenschaften des präsumtiven Ehepartners schließen lassen. (T2)
  • 9 Ob 303/01a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 303/01a
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/24
  • 3 Ob 91/08s
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 91/08s
    Auch; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056192

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten