Norm
ABGB §44Rechtssatz
§ 44 ABGB bedeutet nicht mehr, als daß ein Ehegatte nicht berechtigt ist, eine Empfängnis gegen den Willen des anderen Teiles zu verhüten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009355Dokumentnummer
JJR_19770830_OGH0002_0030OB00596_7700000_001