Norm
ABGB §1375 DRechtssatz
Zusage, eine Schuld zu bezahlen, wenn sie noch offen sein sollte, ist zwar nicht Anerkenntnis, wohl aber Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam und hat keine Umkehrung der Beweislast für die Schuldtilgung zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032401Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017