Norm
EO §78Rechtssatz
Die durch die Konkurseröffnung erfolgte Unterbrechung des Rechtsstreites wirkt auch auf das im Zuge desselben durchgeführte Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Über Rekurse die vor Eröffnung des Konkurses eingebracht wurden, ist vorerst nicht zu entscheiden, sondern der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002386Dokumentnummer
JJR_19770831_OGH0002_0060OB00705_7700000_001