Norm
StGB §153Rechtssatz
Das Wesen der Untreue liegt im wissentlichen Missbrauch der rechtlichen Vertretungsbefugnis, also darin, dass sich der Täter im Rahmen der ihm durch den Umfang seiner Vollmacht eingeräumten (de iure bestehenden) Verfügungsmacht über fremdes Vermögen bewusst über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099024Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009