Norm
ABGB §1330 B IVRechtssatz
Der Widerruf hat als subjektive Erklärung desjenigen zu geschehen, der sie abzugeben hat. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Widerrufes kann vom Kläger nach § 353 EO vollzogen werden, wogegen ein Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils nicht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0004729Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012