Norm
ABGB §859Rechtssatz
Das mehrgliedrige Schuldverhältnis ist idR unteilbar. Teilbar wird es nur, wenn alle daraus entspringenden Rechte in gleicher Weise teilbar sind und wenn dem Willen beider Parteien eine Teilung durch Ausscheiden einzelner Genossen entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013931Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020