Norm
ABGB §1310 Fall3Rechtssatz
Bei Anwendung des § 1310, 3. Fall ABGB ist Voraussetzung für eine Abwägung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten gegeneinander, daß der Schädiger durch Ersatz des Schadens wirtschaftlich überhaupt belastet wird. Ist dies nicht der Fall, weil er einen Deckungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat, so ist er zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens bis zur Höhe der Deckungspflicht seiner Haftpflichtversicherung auch dann zu verhalten, wenn er Schaden des Geschädigten von dessen Versicherung gedeckt wurde und daher Letztere, infolge Überganges der Schadenersatzforderung gemäß § 67 VersVG an sie, diese Forderung gegen den Schädiger geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027477Dokumentnummer
JJR_19770901_OGH0002_0070OB00045_7700000_001