Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Bei Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehensablaufes handelt es sich nicht um eine aus der Verletzung eines Schutzgesetzes gezogene rechtliche Konsequenz, sondern um einen Vorgang der Beweiswürdigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022857Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009