RS OGH 1977/9/1 7Ob614/77, 4Ob67/80 (4Ob68/80), 2Ob523/81, 1Ob516/82, 6Ob580/83, 6Ob593/90, 5Ob1538/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1977
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Norm

ABGB §1295 Ic
ABGB §1304 A1

Rechtssatz

Der Ehestörer hat unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen alle jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. Ein frühzeitiger Beginn der Beobachtungen fällt demnach dem Auftraggeber aus dem Gesichtspunkt verletzter Schadensminderungspflicht dann nicht zur Last, wenn seine Veranlassung nicht von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig war und im betreffenden Beobachtungszeitraum ein positives Ergebnis erzielt werden konnte. Die Höhe einzelner Rechnungsbeträge kann nur aus dem Gesichtspunkt überprüft werden, ob der Auftraggeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Detektiv mit Erfolg hätte bestreiten können.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 614/77
    Entscheidungstext OGH 01.09.1977 7 Ob 614/77
    Veröff: EvBl 1978/26 S 97 = JBl 1978,594
  • 4 Ob 67/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 67/80
    Vgl; nur: Der Ehestörer hat unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen alle jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. (T1)
    Beisatz: Hier: Untreuer Arbeitnehmer (T2)
    Veröff: EvBl 1981/121 S 385 = Arb 9936 = ZAS 1981,220 (hiezu mit Anmerkung von Bernat)
  • 2 Ob 523/81
    Entscheidungstext OGH 27.10.1981 2 Ob 523/81
    Vgl; nur T1; Beisatz: Sofern die Beobachtung positive Ergebnisse brachte. (T3)
    Veröff: RZ 1982/15 S 57
  • 1 Ob 516/82
    Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 516/82
    Auch; nur: Der Ehestörer hat unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen alle jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. Ein frühzeitiger Beginn der Beobachtungen fällt demnach dem Auftraggeber aus dem Gesichtspunkt verletzter Schadensminderungspflicht dann nicht zur Last, wenn seine Veranlassung nicht von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig war und im betreffenden Beobachtungszeitraum ein positives Ergebnis erzielt werden konnte. (T4) Beisatz: Es darf sich nur nicht um überflüssige Nachforschungen oder schikanöse Rechtsausübung handeln. Dass zu einem früheren Zeitpunkt ehewidrige Beziehungen festgestellt wurden, bewirkt noch nicht die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten einen Monat später in Auftrag gegebenen, aber erfolglos gebliebenen Überwachung, weil insoferne ein rechtswidriges, zum Schadenersatz verpflichtendes Verhalten nicht vorliegt. (T5)
  • 6 Ob 580/83
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 6 Ob 580/83
    Vgl aber; nur T1: Beisatz: Die Haftung des ehestörenden Dritten für Kosten der vom hintergangenen Ehegatten zur Klärung ehestörenden Verhaltens des anderen Ehegatten veranlassten Erhebungen ist zu verneinen, soweit infolge eines entsprechenden Einvernehmens über die Gestaltung (oder praktische Aufhebung) der ehelichen Lebensgemeinschaft die Ehegatten einander - sei es auch nur schlüssig - zu verstehen gegeben hätten, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein privates Leben gestalte, und daher im Verlangen auf entsprechende Offenlegung ein Rechtsmissbrauch gelegen wäre. (T6)
    Veröff: SZ 58/164 = JBl 1986,524
  • 6 Ob 593/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 6 Ob 593/90
    nur T1; Beis wie T6
  • 5 Ob 1538/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 1538/92
    Vgl aber; Beis wie T6
  • 3 Ob 575/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 575/92
    Vgl; nur T1; Beisatz: Kein Ersatz, wenn die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos, erkennbar unzweckmäßig ist oder Rechtsmissbrauch vorliegt. (T7)
  • 7 Ob 382/98x
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 382/98x
    Vgl; nur T1; Beis wie T7
  • 5 Ob 45/01f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 45/01f
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 315/00t
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 315/00t
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich T7; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T8)
  • 7 Ob 195/02f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 195/02f
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Der geschädigte Ehegatte ist zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile berechtigt, seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zum Erlangen von Beweisen für ein ehebrecherisches Verhältnis des Ehegatten zu untermauern. Der Ehestörer ist zum Ersatz der Detektivkosten, die zum Erlangen von Beweisen aufgelaufen sind, verhalten (so schon 7 Ob 382/98x; 3 Ob 575/92 ua). (T9)
    Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers außer Zweifel, weil er durch seine Äußerung, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Kläger keine Beweise dafür habe, die Beiziehung des Detektivbüros und das Entstehen der Überwachungskosten selbst (schuldhaft) mitveranlasst hat. (T10)
  • 6 Ob 277/02g
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 277/02g
    nur T1; Beisatz: Hier: Ersatzanspruch bejaht. (T11)
  • 2 Ob 102/03v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 102/03v
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist, oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet. (T12)
  • 5 Ob 183/04d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 183/04d
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 4 Ob 52/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 52/06k
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung zur Kausalitätsfrage und Distanzierung von Entscheidung 6 Ob 315/00t. (T13)
  • 10 Ob 55/07x
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 55/07x
    Auch
  • 7 Ob 133/08x
    Entscheidungstext OGH 02.07.2008 7 Ob 133/08x
    Auch; Beisatz: Das Recht, sich durch Überwachungsmaßnahmen Gewissheit über ein vermutetes ehewidriges Verhalten des Ehepartners zu verschaffen -auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht- findet (erst) dort seine Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber rechtsmissbräuchlich erfolgt. (T14)
  • 1 Ob 114/09k
    Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 114/09k
    Auch; nur T4; Beis wie T7; Beis wie T14; Beisatz: Der Kläger hat im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren und die noch ungeklärte Verschuldensfrage ein berechtigtes Interesse daran, zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches/ehewidriges Verhältnis seines Ehegatten zu untermauern. (T15)
    Beisatz: Aufgrund dieses berechtigten Interesses steht auch eine bei Beauftragung der Detektei bereits eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe seinem Anspruch nicht entgegen. (T16)
  • 2 Ob 111/10b
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 111/10b
    Auch; Beisatz: Ein derartiger Schadenersatz gegen den Dritten ist nur bei seiner Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners zu bejahen. (T17)
    Beisatz: Eine Nachforschungspflicht des Dritten (über besondere Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, wie sie ihre Beziehungen zu dritten Personen gestalten) ist im Interesse der allemeinen Handlungsfreiheit zu verneinen. (T18)
    Beisatz: Hinsichtlich des Wissens des Dritten von der Ehe seines Geschlechtspartners liegt regelmäßig kein Beiweisnotstand vor, der die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigt. (T19)
  • 3 Ob 232/11f
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 232/11f
    Vgl auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T20 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - Feber 2022 (T20)
    Beis wie T6
  • 6 Ob 216/12a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 216/12a
    Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Ob bei deutlichen Indizien dafür, dass der andere verheiratet ist, den Dritten eine solche Erkundigungs- oder gar Nachforschungspflicht trifft, kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Ob deutliche Indizien vorliegen, hängt nämlich ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. (T21)
  • 8 Ob 115/13i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 115/13i
    Auch; Beisatz: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, hat ein von der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gebilligtes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. (T22)
  • 4 Ob 100/15g
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 100/15g
    Auch; Beisatz: Dem subjektiven Glauben des Ehestörers an die Zerrüttung der Ehe kommt keine Bedeutung zu. (T23)
  • 5 Ob 105/18d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 105/18d
    Vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T24)
  • 4 Ob 82/18i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 82/18i
    Vgl; Veröff: SZ 2018/99
  • 5 Ob 187/18p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 187/18p
    Vgl; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Im Regelfall besteht keine Obliegenheit zur Nachfrage bei dem der Ehestörung verdächtigen Ehegatten. (T25)
  • 9 Ob 62/20p
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 Ob 62/20p
    Vgl; nur T1; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T20
  • 8 Ob 112/21k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 112/21k
    Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 10 Ob 21/21t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 Ob 21/21t
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Das bloß vorsorgliche Bedürfnis an der Erlangung von Beweismitteln im Ehescheidungsverfahren kann jedenfalls so lange keine Haftung des Ehestörers für Überwachungskosten rechtfertigen, als der untreue Ehepartner den an ihn herangetragenen Vorwurf einer außerehelichen Beziehung nicht bestritten und eine solche Bestreitung auch nicht angedroht hat. (T26)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022959

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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