TE Vfgh Beschluss 1999/12/16 WI-11/99

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1
B-VG Art141 Abs1 lita

Leitsatz

Zurückweisung von Eingaben betreffend "Annulierung" von Wahlen in Form der Erlassung einstweiliger Verfügungen mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs

Spruch

Die Eingaben werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingaben vom 10. und 14.9.1999 beantragt der Einschreiter "die Erlassung folgender einstweiligen Verfügung:

1. Annulierung der Wahlen zum Vorarlberger Landtag am 19. September 1999, 2. Annulierung der Wahlen zum Österreichischen Nationalrat am 3. Oktober 1999."

2.1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art141 Abs1 lita B-VG ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern. Weder die Bundesverfassung noch andere gesetzliche Vorschriften räumen ihm jedoch die Kompetenz zur "Annulierung" von Wahlen in Form der Erlassung einstweiliger Verfügungen ein.

2.2. Die Eingaben waren daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953).

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:WI11.1999

Dokumentnummer

JFT_10008784_99W0I011_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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