TE Vfgh Beschluss 2008/1/15 B2379/07

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Veröffentlicht am 15.01.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Dienstrecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des Mag. R H, ..., vertreten durch das Rechtsanwaltsbüro S und E, ..., gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 5. November 2007, GZ ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, mit dem die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen wurde, demzufolge der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen ihn betreffenden Verwendungsänderungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 14. Mai 2007 die vom Beschwerdeführer begehrte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

2. Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr, seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und führt dazu Folgendes aus:

"Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen. Der Vollzug wäre für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da er in weiterer Folge eine wesentliche Verringerung seines Einkommens hinnehmen müsste. Wesentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wonach der Beschwerdeführer die Stellung zukommt, die er während des Verfahrens zur Erlassung der Ausweisung hatte, und nicht abgeschoben werden darf, liegen vor."

3. Die belangte Behörde und die vom Verfassungsgerichtshof gleichfalls mit dem vorliegenden Antrag befasste Sicherheitsdirektion Wien haben sich in ihren Äußerungen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

4. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der angefochtene Bescheid ist keinem Vollzug zugänglich:

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 18. September 2007 abgewiesen, demzufolge der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen ihn betreffenden Verwendungsänderungsbescheid dieser Behörde vom 14. Mai 2007 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Die vom Beschwerdeführer mit dem hier vorliegenden Antrag angestrebte Wirkung, nämlich für seine Berufung gegen den genannten Verwendungsänderungsbescheid die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erlangen, kann mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die vorliegende Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht verbunden sein. Selbst bei Aufhebung des vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheides hätte nämlich der Beschwerdeführer die von ihm angestrebte aufschiebende Wirkung seiner Berufung gegen den Verwendungsänderungsbescheid nicht erworben. Seine Rechtsstellung wäre sohin keine andere als vorher. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspräche, dem Beschwerdeführer eine Rechtsstellung vorläufig zuzuerkennen, die ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zukam und die er daher auch im Falle des Obsiegens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht erlangen könnte.

Angesichts dessen muss auf den Umstand nicht weiter eingegangen werden, dass die oben wiedergegebene Begründung für den hier in Rede stehenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in ihrem vierten Satz nicht nachvollziehbar ist.

5. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2379.2007

Dokumentnummer

JFT_09919885_07B02379_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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