TE Vfgh Erkenntnis 2008/12/4 B147/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2008
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit insgesamt € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Niederösterreich. Mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Abteilung II/7, vom 4. August 2005 wurde einem anderen Rechtsanwalt gemäß §23 Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO) der Auftrag erteilt, eine Revision iSd Statutes der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (im Folgenden: Statut), der Revisions-Ordnung THB/Anderkonto, der Gebühren-Richtlinie für Revision sowie gemäß §43 Abs6 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: RL-BA 1977) beim Beschwerdeführer durchzuführen. Gegen den Bestellungsbeschluss erhob der Beschwerdeführer unter anderem das Rechtsmittel der "Beschwerde/Vorstellung". Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 15. Dezember 2005 wurde die "Beschwerde/Vorstellung" mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Niederösterreich. Mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Abteilung II/7, vom 4. August 2005 wurde einem anderen Rechtsanwalt gemäß §23 Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO) der Auftrag erteilt, eine Revision iSd Statutes der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (im Folgenden: Statut), der Revisions-Ordnung THB/Anderkonto, der Gebühren-Richtlinie für Revision sowie gemäß §43 Abs6 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: RL-BA 1977) beim Beschwerdeführer durchzuführen. Gegen den Bestellungsbeschluss erhob der Beschwerdeführer unter anderem das Rechtsmittel der "Beschwerde/Vorstellung". Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 15. Dezember 2005 wurde die "Beschwerde/Vorstellung" mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. In der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten, Beschwerde wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §37 Abs1 Z2b RAO sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §9b RL-BA 1977 und des Punktes 15.2 des Statutes ein. Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2008, G15/08, V304,305/08, hob er §37 Abs1 Z2b RAO, RGBl. 96/1868, idF BGBl. I 93/2003, als verfassungswidrig und §9b RL-BA 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. September 1999 bzw. 27. September 2001, sowie das Statut der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, in der 10. Revisionsfassung vom 17. Februar 2005, als gesetzwidrig auf.römisch II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §37 Abs1 Z2b RAO sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §9b RL-BA 1977 und des Punktes 15.2 des Statutes ein. Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2008, G15/08, V304,305/08, hob er §37 Abs1 Z2b RAO, RGBl. 96/1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 93 aus 2003,, als verfassungswidrig und §9b RL-BA 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. September 1999 bzw. 27. September 2001, sowie das Statut der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, in der 10. Revisionsfassung vom 17. Februar 2005, als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B147.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten