Norm
StPO §250Rechtssatz
Keine Behinderung der Verteidigungsrechte, wenn dem zeitweise aus der Hauptverhandlung entfernten Angeklagten die Vorgänge während dieser Zeit ohnehin (hier: durch vorweg abgelegtes Geständnis) bekannt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098252Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019