- 4 Ob 93/77
Entscheidungstext OGH 06.09.1977 4 Ob 93/77
Veröff: Arb 9606 = IndS 1978 H3,1103
- 4 Ob 8/78
Entscheidungstext OGH 18.04.1978 4 Ob 8/78
Ähnlich; Beisatz: Einholen einer Stellungnahme des betroffenen Arbeitnehmers. (T1)
- 4 Ob 47/79
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 47/79
Beisatz: Wiederholtes Ersuchen um Übersendung des Strafaktes genügt. (T2)
- 4 Ob 98/81
Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 98/81
Beisatz: Hat der Arbeitnehmer die strafbare Handlung geleugnet, läuft seine Einwendung, dass der Arbeitgeber die Entlassung schon früher hätte aussprechen können, auf nichts anderes als eine - gegen Treu und Glauben verstoßende und daher unzulässige - Berufung auf seine eigene Unredlichkeit hinaus (so schon Arb 9606). (T3) Veröff: DRdA 1984,233 (Apathy)
- 4 Ob 100/81
Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 100/81
Veröff: Arb 10107
- 4 Ob 62/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 62/82
nur: Überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst gar nicht aufklären kann, muss diesem das Recht zugebilligt werden, bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die hiefür zuständige Behörde mit der Entlassung zuzuwarten. (T4)
- 4 Ob 3/84
Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 3/84
Auch; nur T4
- 14 Ob 178/86
Auch; nur T4
- 9 ObA 56/87
nur T4; Veröff: RdW 1988,52
- 9 ObA 70/87
- 9 ObA 22/88
Auch
- 6 Ob 685/87
Veröff: RdW 1989,73
- 9 ObA 311/88
Auch; nur T4; Veröff: RZ 1989/99 S 253
- 9 ObA 211/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 211/89
Auch; Beis wie T5
- 9 ObA 44/90
nur T4
- 9 ObA 271/92
Beisatz: Aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer nicht schon bei Vorliegen von bloßen Verdachtsgründen Maßnahmen ergriff, um nicht einen allenfalls Unschuldigen zu treffen, kann eine Verwirkung des Entlassungsrechtes nicht abgeleitet werden. (T6) Beis wie T5
- 9 ObA 294/92
Vgl auch; nur T4; Beis wie T5
- 9 ObA 63/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuwarten der Disziplinarkommission nach der VBO der Stadt Klagenfurt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens. (T7)
- 9 ObA 150/95
Auch; Beis wie T7
- 9 ObA 145/95
Auch; Beis wie T5
- 8 ObA 3/97t
nur T4
- 9 ObA 381/97p
Auch; nur T4
- 9 ObA 254/98p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Arbeitgeber durfte den Ausgang des wegen gravierender Untreuehandlungen geführten Strafverfahrens abwarten. (T8)
- 9 ObA 239/00p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuwarten bis zur Verdichtung des Entlassungsgrundes. (T9)
- 9 ObA 229/00t
nur T4; Beisatz: Der Grundsatz, dass auf den Ausgang eines Verfahrens vor Ausspruch einer Entlassung zugewartet werden darf, ist im konkreten Fall auch auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren anwendbar, wenn die dem Arbeitnehmer gegenüber von 3. Seite erhobenen Vorwürfe zunächst sehr allgemein gehalten sind und erst durch das weitere Beweisverfahren ausreichend erhärtet werden. (T10)
- 9 ObA 333/00m
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T6
- 9 ObA 54/02k
Beisatz: Hier: Zuwarten bis zur Erledigung des Strafverfahrens führte zur Verwirkung des Entlassungsrechtes, da ein zweifelhafter Sachverhalt nicht vorlag (im internen Disziplinarverfahren wurde wissentlicher Befugnismissbrauch festgestellt, der Arbeitnehmer wurde dennoch wieder in den Dienst gestellt und in der Folge für seine Leistungen belobt). (T11)
- 9 ObA 30/03g
Auch
- 9 ObA 163/07x
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 9 ObA 155/09y
Auch
- 8 ObA 53/10t
Vgl auch
- 8 ObA 14/11h
Beis wie T3
- 9 ObA 35/12f
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 35/12f
- 8 ObA 36/14y
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 ObA 36/14y
Beis wie T3
- 9 ObA 116/14w
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 116/14w
Auch
- 9 ObA 18/15k
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 18/15k
Auch
- 9 ObA 154/14h
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 154/14h
Auch
- 8 ObA 58/15k
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 ObA 58/15k
Auch
- 9 ObA 127/15i
Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 127/15i
Auch
- 9 ObA 79/15f
Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 79/15f
- 8 ObA 14/16s
Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 ObA 14/16s
Auch
- 8 ObA 49/17i
- 9 ObA 54/18h
Auch; Beis wie T1
- 8 ObA 36/21h
Vgl