TE Vwgh Beschluss 2003/2/27 2003/15/0023

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgRmRefG 2003 Art2;
BAO §260 idF 2002/I/097;
BAO §323 Abs10 idF 2002/I/097;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, in der Beschwerdesache der C GmbH in W, vertreten durch Mag. Franz Hansi, Wirtschaftsprüfer in 1210 Wien, Donaufelderstraße 2/1/35, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung betreffend Umsatzsteuer 1999, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hatte im August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer 1999 Berufung erhoben.

Mit der vorliegenden, am 23. Jänner 2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (belangte Behörde) geltend.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO in der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung oblag die Entscheidung über Berufungen der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Gemäß § 260 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Er ist u.a. auch für die am 1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen zuständig (vgl. § 323 Abs. 10 BAO).

Gemäß § 1 Abs. 1 UFSG, welche Bestimmung gemäß § 26 Abs. 1 und 2 leg. cit mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten ist, wird für das Bundesgebiet ein unabhängiger Finanzsenat errichtet.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde war die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin nicht mehr zuständig. Gemäß § 260 Abs. 1 iVm § 323 Abs. 10 BAO idF AbgRmRefG ist seit 1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig.

Die belangte Behörde ist somit seit dem 1. Jänner 2003 nicht mehr zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes zuständig. Ihre Entscheidungspflicht ist damit weggefallen. Der Entscheidung der belangten Behörde steht seit 1. Jänner 2003 ein gesetzliches Hindernis in Form der geänderten Zuständigkeitsbestimmung entgegen. In einem solchen Fall liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vor.

Mit dem Wegfall der Entscheidungspflicht ist zugleich der grundlegenden Voraussetzung zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, denn nach dem Wesen der Säumnisbeschwerde stehen diesbezüglich belangte Behörde und Verwaltungsgerichtshof auf derselben Ebene des Verwaltungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidung nur an Stelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich lediglich dann und nur solange möglich ist, als die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig ist.

Aus dem Eintritt der Unzuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich der Untergang ihrer Entscheidungspflicht. Die wegen Verletzung dieser Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde ist daher wegen des Fehlens der Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung unzulässig, weshalb sie - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2003, 2002/14/0141).

Wien, am 27. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150023.X00

Im RIS seit

30.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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