Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Vorrangiges Ziel des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ist der Schutz der Frauen in ihrem Unterhaltsanspruch, die von ihren Männern nach jahrelanger Betreuung der Kinder und Versorgung des Haushaltes allein gelassen werden. Von diesen Frauen darf nicht verlangt werden, dass sie nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes einem eigenen Erwerb nachgehen und für den Unterhalt selbst sorgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009776Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011