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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1996 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des K in K, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in 8280 Fürstenfeld, Hauptstraße 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 13. September 2000, Zl. Wa-37/00, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 19. September 1999 erstattete die Ehegattin des Beschwerdeführers beim Gendarmerieposten K Anzeige und führte aus, dass sie von ihrem Ehemann mit Schlägen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. In einer mit ihr am selben Tag aufgenommenen Niederschrift gab sie zusätzlich an, in ihrer Ehe käme es immer wieder zu Auseinandersetzungen. Sie habe diese Umstände immer unterdrückt, damit sie nicht an die Öffentlichkeit kämen. Sie sei von ihrem Mann kaum unterstützt worden. Der Beschwerdeführer sei erst zweimal vor etwa zwei Jahren auf sie tätlich losgegangen. Am 19. September 1999 habe er sie nicht geschlagen. Lediglich am 18. September 1999 habe er gedroht, sie umzubringen, und er habe mit beiden Händen gestikuliert und geschrieen: "Schau her, meine Hände, was die zustande bringen könnten, diese machen dich zu einem Pflegefall!" sowie : "Meine Protzen dran' die ham!" Er habe damit gemeint, er bringe sie um. Dabei sei ihm "aus heftigem Zorn der Schaum im Mundbereich gekommen". Sie habe vor dem Beschwerdeführer ständig Angst und fürchte sich, dass er sie umbringen werde.
Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu laut einer mit ihm ebenfalls am 19. September 1999 aufgenommenen Niederschrift, es sei richtig, dass er mit seiner Ehegattin einen Streit gehabt und geäußert habe, mit seinen "Protzen", damit meine er seine Hände, werde er ihr schon einige Schläge geben. Er habe aber nicht gesagt, dass er sie so heftig schlagen werde, dass sie zu einem Pflegefall werde, und sie so behandle, dass sie "körperliche Verletzungen" erleide. Er habe sie nicht mit dem Umbringen bedroht. Die Drohungen habe er deswegen ausgestoßen, weil ihn seine Ehegattin ständig ärgere und ihn bei anderen Leuten ausrichte. Außerdem habe sie bestimmte Geldbeträge "weggeschafft", womit er nicht einverstanden sei. Er werde mit seiner Ehegattin ein normales Familienleben führen. Ob sie dazu bereit sei, wisse er nicht. Er besitze zwei Jagdwaffen. Mit einer behördlichen Sicherstellung sei er einverstanden, künftig solle jedoch sein Bruder die Waffen übernehmen.
Mit Strafanzeige des Gendarmeriepostens K wurde der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB angezeigt.
Mit Mandatsbescheid vom 16. November 1999 verbot die Bezirkshauptmannschaft G dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), den Besitz von Waffen und Munition.
Im auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers eingeleiteten Ermittlungsverfahren legte der Gendarmerieposten K einen Bericht vom 6. Dezember 1999 vor, wonach der Beschwerdeführer seit Eintritt in den Ruhestand mit seiner Ehegattin in einem Einfamilienhaus lebe. Es sei Tatsache, dass beide Eheleute den gegenwärtigen Ruhestand oder die Umstände ("den Lebensabend") nicht verkraften würden, denn seit es für beide keine geregelte Arbeit mehr gebe, würden sie bei jeder Gelegenheit streiten. Beide lebten zwar gemeinsam im neu erbauten Wohnhaus, führten aber einen getrennten Haushalt. Die Ehegattin bekomme keine eigene Rente oder Pension und sei vom Einkommen des Beschwerdeführers abhängig. Seit der Beschwerdeführer erfahren habe, dass seine Ehegattin das gemeinsame Sparbuch heimlich an sich genommen und das Losungswort für sich habe ändern lassen, sei er nicht bereit, ihr einen Unterhalt für den täglichen Lebensbedarf zu geben. Somit habe sich täglich die eheliche Streitlage noch mehr verhärtet; gegenwärtig sei die Lage so weit fortgeschritten, dass keine Verbesserung in Kürze zu erwarten sei. Am 19. September 1999 sei es zu einer Anzeige der Ehegattin gegen den Beschwerdeführer gekommen, da dieser sie während einer wörtlichen Auseinandersetzung mit dem Umbringen und Schlägen, verbunden mit einer Körperverletzung, bedroht habe. Da bei den Erhebungen der Exekutive bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in seinem Wohnhaus Waffen in Verwahrung habe, seien diese aus Sicherheitsgründen vorläufig sichergestellt worden. Die Waffen (Jagdwaffen) seien zur Kriminaltechnischen Zentralstelle der Bundespolizeidirektion Wien eingesandt worden und würden gegenwärtig dort verwahrt. Der Beschwerdeführer bestreite heftig, dass er seine Ehegattin mit dem Umbringen bedroht habe. Er meine, es sei eine glatte Lüge der Ehegattin, denn er bedrohe niemanden und greife niemals zu Waffen. Zeugen für diesen Sachverhalt seien nicht vorhanden. Konkret lägen keine Tatsachen gegen den Beschwerdeführer vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit oder seine im Haus lebende Ehegattin gefährden könnte.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2000 gab die Bezirkshauptmannschaft G der Vorstellung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am
19. (gemeint: 18.) September 1999 seine Ehegattin mit der Äußerung: "Mit diesen Protzen (gemeint: Hände des Beschwerdeführers) werde ich dir einige Schläge geben und so heftig zuschlagen, dass du zu einem Pflegefall wirst!" und mit dem Umbringen bedroht. Nach dem vorliegenden Sachverhalt habe der Beschwerdeführer unmotivierte Handlungen aus einem Anlassfall heraus gesetzt, der einerseits derartige Handlungen nicht rechtfertige, andererseits auf ein offensichtliches Aggressionspotential des Beschwerdeführers und das Fehlen jedweder Kontrollmechanismen schließen lasse. Die hinsichtlich der waffengesetzlichen Verlässlichkeit der Person des Beschwerdeführers als erwiesen angenommenen Tatsachen stellten mit Rücksicht auf den Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende, besonders sozialschädliche Neigung des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen, dar. Die Behörde sei daher zur Annahme berechtigt, dass die Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers auch für die Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausschlössen, weswegen mit einem Waffenverbot vorzugehen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte im Wesentlichen vor, er werde weder seine Ehegattin noch eine fremde Person mit Waffen gefährden. Sein Leben sei immer "geradlinig" gewesen, folgedessen lasse er sich nicht von einer "bösen Frau durch den Sumpf ziehen". Die Aussage seiner Ehegattin sei frei erfunden.
Im Berufungsverfahren forderte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft G mit Schreiben vom 23. Juni 2000 auf, den Widerspruch im Gendarmeriebericht vom 6. Dezember 1999 aufzuklären, in dem einerseits ausgeführt werde, der Beschwerdeführer habe seine Ehegattin mit dem Umbringen und mit Schlägen bedroht, andererseits jedoch behauptet werde, es lägen konkret keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen würden, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2000 antwortete das Bezirksgendarmeriekommando G, der im Ermittlungsbericht stehende Schlusssatz sei derart zu verstehen, dass über den konkreten Fall hinaus keine Tatsachen vorlägen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer befürchten ließen.
Mit Bescheid vom 13. September 2000 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am
19. (gemeint: 18.) September 1999 seine Ehegattin mit folgenden Worten bedroht: "Mit diesen Protzen (gemeint: die Hände des Beschwerdeführers) werde ich dir einige Schläge geben und so heftig zuschlagen, dass du zu einem Pflegefall wirst!" Weiters habe er seine Ehegattin mit dem Umbringen bedroht. Der Gendarmerieposten K habe diesen Vorfall am 19. September 1999 bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Die belangte Behörde übersehe in diesem Zusammenhang nicht, dass das gerichtliche Strafverfahren - aus welchem Grund auch immer - eingestellt worden sei, weshalb für den Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht die Unschuldsvermutung gelte. Davon zu unterscheiden sei aber die Frage, ob sich der von der Gendarmerie seinerzeit angezeigte Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet habe, wie er in der Anzeige dargestellt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft G als Behörde erster Instanz habe keinerlei Grund gesehen, den von der Gendarmerie angezeigten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Auch die belangte Behörde könne im Rahmen des Berufungsverfahrens einen solchen nicht finden. Es sei daher im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Ehegattin gefährlich bedroht habe. Nach der Aktenlage sei anzunehmen, dass die Ehe des Beschwerdeführers offenbar zerrüttet sei und er mit seiner Ehegattin in permanentem Streit lebe. Es lägen somit bestimmte Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer das Leben oder die Gesundheit seiner Ehegattin gefährden könnte. Da der Beschwerdeführer auch im Besitz von Waffen sei, sei die Annahme nahe liegend, dass dieses Verhalten auch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen gesetzt werden könnte, weshalb die Verhängung eines Waffenverbotes erforderlich sei. Wesentlich sei ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot Betroffenen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen sei, auf Grund seines Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
§ 12 Abs. 1 WaffG lautet:
"§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, durch die die im Gesetz umschriebene Annahme für die Zukunft gerechtfertigt erscheint. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nach dem Schutzzweck des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2002, Zl. 2001/20/0478, und vom 12. Dezember 2002, Zl. 2001/20/0096, mit weiteren Nachweisen).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es reiche nicht aus, den Inhalt einer Strafanzeige, die immer einen vom Gericht oder von der Behörde erst festzustellenden Sachverhalt als Verdachtsmoment enthalte, als "bestimmte Tatsache" heranzuziehen. Die Durchführung eines Beweisverfahrens würde sich erübrigen, wenn ohnehin der Inhalt einer Strafanzeige eines Gendarmeriepostens bereits eine "bestimmte Tatsache" darstelle, die nicht widerlegbar sei. Weder die erste Instanz noch die zweite Instanz hätten irgendwelche Beweise erhoben, durch welche sich der Verdacht, der in der Strafanzeige des Gendarmeriepostens K geäußert worden sei, erhärtet hätte. Die bloße Wiedergabe einer Anschuldigung in einer Strafanzeige könnte eine "bestimmte Tatsache" nicht ersetzen. Der belangten Behörde habe die in der Strafanzeige wiederholte subjektive Darstellung der Ehegattin des Beschwerdeführers im Zusammenhang damit, dass die Ehe offenbar zerrüttet sei, für die Annahme genügt, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit der Ehegattin gefährden könnte.
Diese Darlegungen führen die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg:
Zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es erforderlich, nach (eingehender) Prüfung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers konkrete (nachvollziehbar und schlüssig begründete) Feststellungen vor allem zur Neigung des Beschwerdeführers zu Aggressivität und zu sonstigen waffenrechtlich relevanten Verhaltensweisen zu treffen. Erst dann kann beurteilt werden, ob die strengen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen und eine Prognose im Sinne dieser Bestimmung gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/20/0153). Dabei ist auch zu beachten, dass das Verhältnis der Voraussetzungen des Waffenverbotes zu denen der Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit jedenfalls ausschließt, ein Waffenverbot auf Tatsachen zu stützen, die für die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht ausreichen würden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0425, und vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0425).
Die belangte Behörde ging in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 19. September 1999 seine Ehegattin mit den Worten: "Mit diesen Protzen werde ich dir einige Schläge geben und so heftig zuschlagen, dass du zu einem Pflegefall wirst!" und mit dem Umbringen bedroht habe. Dem lag die Anzeige der Ehegattin des Beschwerdeführers (und nicht etwa eine zeugenschaftliche Einvernahme) zugrunde. Der Beschwerdeführer sagte hingegen bei seiner Ersteinvernahme aus, es sei zwar richtig, dass er mit seiner Ehegattin einen Streit gehabt und geäußert habe, mit seinen Händen werde er ihr schon einige Schläge geben, er habe aber nicht gesagt, dass er sie so heftig schlagen werde, dass sie zu einem Pflegefall werde, und dass er sie so behandeln werde, dass sie körperliche Verletzungen erleide. Er habe sie auch nicht mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer gab somit den Streit mit seiner Ehegattin und die Androhung von Schlägen zu, bestritt hingegen (auch im weiteren Verfahrensverlauf stets), dass er seiner Ehegattin so heftige Schläge angedroht habe, dass sie ein Pflegefall würde, und die Todesdrohung.
Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde die Darstellung des Beschwerdeführers in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt hat und weshalb sie im Ergebnis den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers gefolgt ist (vgl. zur Beweiswürdigung z.B. die hg. Erkenntnisse vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0296, und vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/20/0153). Im Hinblick auf § 12 Abs. 1 WaffG hätte die belangte Behörde nachvollziehbar begründete Feststellungen zur Persönlichkeit und Neigung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller dafür in Frage kommenden Umstände zu treffen gehabt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Die Umrechnung der entrichteten Stempelgebühren richtet sich nach § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am 27. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200462.X00Im RIS seit
05.05.2003