Norm
EO §391 Abs1 IVARechtssatz
Ein Befreiungsbetrag kann nur dann festgesetzt werden, wenn dies nach der Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des Antragstellers genügt. Ein Unterlassungsanspruch kann regelmäßig nicht durch Gelderlag, sondern nur durch das einstweilige Verbot des beanstandeten Verhaltens gesichert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0005609Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022