Norm
AVG §49 Abs1Rechtssatz
Die Gefahr einer Bestrafung (durch die Verwaltungsbehörde) kann nur dann einen drohenden, die Zeugnisverweigerung begründenden Vermögensnachteil darstellen, wenn konkret zu besorgen ist, daß
1) die Aussage für das Straferkenntnis unmittelbar kausal ist und
2) dieses Erkenntnis am Vermögen des Zeugen (anders § 321 Abs 1 Z 1 ZPO) einen bedeutenden Schaden verursacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049731Dokumentnummer
JJR_19770906_OGH0002_0110OS00083_7700000_002